Das anwaltliche Berufsrecht

I. Das Spannungsverhältnis zwischen „Freien Advokatur“ und berufsrechtlicher Reglementierung

1. Der Rechtsanwalt als Angehöriger der „Freien Advokatur“ Gemäß § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet anwaltliche Berufsausübung unterliegt der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (BVerfGE 63, 266; 76, 171; Pfeiffer BRAK-Mitt. 1987, 102; Feuerich/Braun, BRAO, § 1 Rdn. 1). Die anwaltliche Tätigkeit unterliegt deshalb weder einer staatlichen Kontrolle noch ist der Rechtsanwalt durch beamtenrechtliche Treuepflichten gebunden (BVerfGE 34, 293 (302); 50, 16; 63, 266).

Geschichtlich bedingt wird die anwaltliche Unabhängigkeit in erster Linie als Unabhängigkeit vom Staat und Freiheit von staatlichen Weisungen gesehen. Der Anwaltsberuf darf entgegen rechtsstaatlichen Traditionen folglich nicht beamtenähnlichen Bindungen zum Staat unterworfen oder aber berufsrechtlich der Stellung von Richtern und Staatsanwälten angeglichen werden. Seine Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf kann als ein wesentliches Element des Bemühens um rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht angesehen werden (Feuerich/Braun, BRAO, § 1 Rdn. 15). Zum Zwecke einer effektiven Chancen- und Waffengleichheit ist es notwendig, dem Bürger Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen hat und die die ihnen anvertrauten Interessen möglichst frei und unabhängig von staatlicher Einflussnahme wahrnehmen können. Als Organ der Rechtspflege übt der Rechtsanwalt damit im freiheitlichen Rechtsstaat als berufener Berater und Vertreter der Rechtssuchenden neben Richtern und Staatsanwälten eine eigenständige Funktion im "Kampf um das Recht" aus.

Quelle: DR. VON KIEDROWSKI - Das anwaltliche Berufsrecht
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